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   BGH, 09.10.1951 - I ZR 20/51   

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BGH, 09.10.1951 - I ZR 20/51 (https://dejure.org/1951,178)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1951 - I ZR 20/51 (https://dejure.org/1951,178)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1951 - I ZR 20/51 (https://dejure.org/1951,178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 257
  • NJW 1952, 141
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 15.02.1929 - II 400/28

    Sittenwidriger Darlehensvertrag.

    Auszug aus BGH, 09.10.1951 - I ZR 20/51
    Daß das Reichsgericht in der Entscheidung vom 15. Februar 1929 (RGZ 128, 251) erklärt hat, nur ein Strohmann könne an einem Abzahlungsgeschäft in der Weise beteiligt sein, daß er den Abzahlungskauf durch die Gewährung eines Darlehens tätige, erklärt sich daraus, daß das Reichsgericht damals zu prüfen hatte, ob das Abzahlungsgeschäft in die Rechtsform eines Darlehensvertrages gekleidet war.
  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 364/51

    Hochspannungsleitung. Höhere Gewalt

    Es ist richtig, dass zunächst zu prüfen ist, ob die elektrisch geladene Anlage als "conditio sine qua non" anzusehen ist (BGHZ 2, 138 ff; 3, 261 ff [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] ).
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt, daß die heute bei Abzahlungsgeschäften vielfach übliche rechtliche Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorgangs in einen Kaufvertrag und in einen Kredit- (Darlehns-)vertrag für die Anwendung des Abzahlungsgesetzes ohne Bedeutung ist (BGHZ 3, 257).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 260/64

    Normales Bankkreditgeschäft finanziertes Abzahlungsgeschäft

    In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, diese heute üblich gewordene (meist formularmäßige) Aufspaltung eines Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge dürfe nicht zu dem Ergebnis führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde; sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen, noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehnsanspruch des Kreditgebers abschneiden (BGHZ 3, 257, 259 [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51]; 22, 90, 95 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]; 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60].

    Vorausgesetzt ist allerdings, wenn die Regeln des Abzahlungsgesetzes auf den Kredit-(Darlehns-)Vertrag angewandt werden sollen, daß der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag wirtschaftlich eine auf ein Ziel ausgerichtete Einheit bilden oder sich zu einer solchen Einheit ergänzen (BGHZ 3, 257, 259 [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51]; LM zu AbzG § 6 Nr. 2).

    Auf eine innere Bindung der Verträge aneinander ist aufgrund des verabredeten Zusammenwirkens aller drei Beteiligten (BGHZ 3, 257, 259) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] oder der gegenseitigen Bezugnahme der Verträge aufeinander (LM zu AbzG § 6 Nr. 2) oder des eigenen Interesses des Kreditgebers und seiner Mitwirkung am Kaufvertrage (BGH NJW 1954, 185, 187 [BGH 11.11.1953 - II ZR 124/53] = LM zu AbzG § 6 Nr. 4) geschlossen werden.

  • BGH, 29.11.1989 - VIII ZR 323/88

    Vereinbarung einer Erwerbsoption in einem Finanzierungsleasingvertrag

    Aus dem von der Revision zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1951 (BGHZ 3, 257) ist eine solche Bindung an die Vorstellung des Leasinggebers bzw. Teilzahlungsverkäufers nicht zu entnehmen.
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 194/71

    Zur geschäftsmäßigen Vorfinanzierung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen

    Dass die begrenzte Zielsetzung und der Ausnahmecharakter des Rechtsberatungsgesetzes eine einschränkende Auslegung rechtfertigen können (BGHZ 38, 71, 85; BGH Urteile v. 9. Mai 1967 - Ib ZR 59/65 = NJW 1967, 1562; v. 8. Mai 1970 - I ZR 62/68 = LM Nr. 19 zu § 1 RechtsberatG), enthebt nicht von einer auf den Schutzzweck sehenden Rechtsanwendung, um einem Leerlaufen der Regelung durch Umgehungsgeschäfte entgegenzuwirken (vgl. auch die ähnliche Problematik zum finanzierten Abzahlungsgeschäft, insbesondere BGHZ 3, 257, 259; 22, 90, 95; 37, 94, 99; 47, 241, 242; 47, 253, 254 f; 57, 112, 114).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65

    Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes

    Dabei verkennt die Revision zunächst den Begriff der "wirtschaftlichen Einheit", der - unabhängig von der gewährten rechtlichen Konstruktion - die "Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Situation" (so BGHZ 3, 257, 259) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] , den "einheitlichen Lebensvorgang" (so BGHZ 22, 90, 93) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] oder den "wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgang" (so BGHZ 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] meint.

    Dieser geschäftliche Vorgang ist (vom Käufer gesehen) die Anschaffung von Ware gegen Teilzahlung, den § 1 AbzG noch unter dem Gesichtspunkt des einheitlichen Vertrages behandeln konnte, der aber heute vielfach in zwei rechtlich getrennte Verträge "aufgespaltet" wird, wobei beide Verträge, mag an dem einen Geschäft auch ein Dritter beteiligt sein, sich "zu einer Einheit ergänzen" (BGHZ 3, 257, 259) [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] , also geschlossen werden, um den wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgang, eben den Abzahlungskauf, zu bewältigen.

  • BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68

    Verpflichtung zur Rückzahlung in den vereinbarten Teilbeträgen nach Empfang eines

    In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, diese heute üblich gewordene (meist formularmäßige) Aufspaltung eines Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge dürfe nicht zu dem Ergebnis führen, den Käufer schlechter zu Stollen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde; sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch des Kreditgebers abschneiden (BGHZ 3, 257, 259 [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] ; 22, 90, 95 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] ; 37, 94, 99) [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] .

    Vorausgesetzt ist allerdings - so wird in BGHZ 47, 253, 255 [BGH 20.02.1967 - III ZR 260/64] weiter ausgeführt (vgl. zu dem gesamten Fragenkomplex auch Pagendarm in WM 1967, 434 ff) -, daß der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag Wirtschaftlich eine auf ein Ziel ausgerichtete Einheit bilden oder sich zu einer solchen Einheit ergänzen (BGHZ 3, 257, 259 [BGH 09.10.1951 - I ZR 20/51] ; LM zu AbzG § 6 Nr. 2).

  • BGH, 07.12.1955 - IV ZR 45/55

    Rechtsmittel

    Die Grundsätze, die zum Schutze des Käufers zu den §§ 5, 6 AbzG entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 3, 257; LM AbzG § 6 Nr. 2), können nicht auf den Rücktritt des Käufers und auf alle sonstigen Einwendungen aus dem Kaufvertrag ausgedehnt werden.

    So hat insbesondere der erkennende Senat im Anschluß an das Urteil des I. Zivilsenats vom 9. Oktober 1951 - I ZR 20/51 (BGHZ 3, 257) in seiner Entscheidung vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 (LM AbzG § 6 Nr. 2) ausgesprochen, die Bestimmungen jenes Gesetzes seien auf einen Darlehensvertrag mit einem Dritten, der mit einem Kaufvertrag gekoppelt sein entsprechend anwendbar, wenn die Verträge eine Einheit seien und der Käufer infolge der Verträge wirtschaftlich in die gleiche Lage komme wie ein gewöhnlicher Abzahlungskäufer; verlange der Darlehensgeber in solchen Fällen als Sicherungseigentümer die Kaufsache heraus, dann könne er - entsprechend § 5 AbzG - daneben nicht noch die Zahlung der rechtlichen Darlehensschuld fordern.

  • BGH, 27.03.1952 - IV ZR 188/51

    Rechtsmittel

    Wie der I. Zivilsenat in dem Urteil vom 9. Oktober 1951 - I ZR 20/51 -, BGHZ 3, 257 entschieden hat, ist § 6 auch dann anzuwenden, wenn die Verpflichtung des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises in Teilzahlungen durch einen von dem Käufer im Einverständnis aller Beteiligten mit einem Dritten geschlossenen Darlehensvertrag ersetzt wird, der dem Käufer die alsbaldige Bezahlung des Preises ermöglicht und ihn zur Rückzahlung des Darlehens in Teilzahlungen verpflichtet.

    Die Klägerin hat in diesem Rechtszuge insbesondere geltend gemacht, die vom I. Senat in BGHZ 3, 257 entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil hier der Darlehensgeber die Herausgabe verlangt habe, während in jenem Falle das Herausgabebegehren von der Verkäuferin gestellt worden sei.

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

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  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65

    Finanzierung eines Teppichkaufes

  • BGH, 16.04.1952 - II ZR 192/51

    Abzahlungsgeschäft

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 243/64

    Finanzierter Abzahlungskauf. Rückabwicklung

  • BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53

    Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes

  • BGH, 30.10.1956 - VIII ZR 77/56

    Zwangsversteigerung einer Abzahlungskaufsache

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 20/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Rückabwicklung

  • BGH, 11.05.1959 - II ZR 176/58

    Einreden des Wechselbürgen

  • BGH, 25.10.1968 - V ZR 66/65

    Verkauf eines Grundstücks - Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung - Mißbrauch

  • BGH, 15.01.1968 - II ZR 221/65

    Rechtswirksames Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrages - Unbeschränkte Haftung

  • BGH, 06.02.1963 - VIII ZR 140/62

    Pfändung der Kaufsache durch Abzahlungsverkäufer

  • BGH, 13.01.1965 - VIII ZR 293/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.04.1952 - I ZR 95/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.10.1962 - VII ZR 156/61

    Arglistige Täuschung über das Vorliegen eines Darlehensvertrages - Bestätigung im

  • BGH, 28.09.1955 - IV ZR 140/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.11.1953 - II ZR 124/53

    Anwendung des AbzG auf Darlehen des U an HV

  • BGH, 05.11.1957 - VIII ZR 307/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.05.1956 - IV ZR 12/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.07.1955 - IV ZR 107/55

    Rechtsmittel

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